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Wer ein Gebäude verkauft, vermietet oder verpachtet, braucht einen gültigen Energieausweis. Er muss Interessenten schon bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und nach Vertragsabschluss übergeben werden. Schon die Immobilienanzeige muss die Kennwerte daraus enthalten – fehlen sie, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

In der Praxis fällt das meist kurz vor dem Termin auf, und dann muss es schnell gehen. Ich stelle den Ausweis aus, der für Ihr Gebäude vorgeschrieben ist, und sage Ihnen vorher, welcher das ist – denn die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis steht Ihnen nicht immer frei.

Ein Energieausweis ist kein Sanierungskonzept. Er vergleicht Gebäude miteinander, mehr nicht. Wenn Sie wissen wollen, was Ihr Gebäude konkret braucht, ist ein Sanierungsfahrplan das richtige Werkzeug – der Ausweis fällt dabei als Nebenprodukt mit ab.

Für wen sich das eignet

  • Eigentümerinnen und Eigentümer, die verkaufen, vermieten oder verpachten wollen
  • Erbengemeinschaften, die eine geerbte Immobilie veräußern
  • Maklerinnen und Makler, die für ein Objekt kurzfristig die Pflichtangaben brauchen
  • Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit Publikumsverkehr, die aushangpflichtig sind
  • Alle, deren bisheriger Ausweis nach zehn Jahren abgelaufen ist

Wird der Energieausweis gefördert?

Als einzelne Leistung nicht. Der Energieausweis ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument und kein Beratungsprodukt – dafür gibt es keinen eigenen Zuschuss.

Anders sieht es aus, wenn Sie ohnehin eine Energieberatung oder einen individuellen Sanierungsfahrplan machen lassen. Die Gebäudeaufnahme, die ein Bedarfsausweis erfordert, fällt dort ohnehin an. Der zusätzliche Aufwand für den Ausweis ist dann gering, und die Beratung selbst ist förderfähig.

Wenn Sie also Verkauf oder Vermietung planen und gleichzeitig über eine Sanierung nachdenken, lohnt sich die Reihenfolge: erst die geförderte Beratung, der Ausweis fällt dabei mit ab.

  • Der Energieausweis allein ist nicht förderfähig
  • Im Rahmen einer BAFA-geförderten Energieberatung ist die Datenaufnahme bereits enthalten
  • Beratungsförderung: Zuschuss auf das Honorar über die Programme EBW bzw. EBN
  • Gültigkeit: zehn Jahre ab Ausstellung

Angaben zu Förderhöhen: Stand September 2026. Förderprogramme ändern sich häufig – die für Ihr Vorhaben gültigen Sätze prüfe ich zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage.

Was Sie von mir bekommen

  • Prüfung, welche Ausweisart für Ihr Gebäude zulässig oder vorgeschrieben ist
  • Erfassung der Gebäudedaten – beim Bedarfsausweis inklusive Aufnahme der Bauteile und Anlagentechnik
  • Beim Verbrauchsausweis: Auswertung der Verbrauchsdaten aus 36 zusammenhängenden Monaten, witterungsbereinigt und um Leerstände korrigiert
  • Registrierung beim DIBt und Ausstellung mit Registriernummer
  • Ausweisung der Energieeffizienzklasse sowie aller Pflichtangaben für die Immobilienanzeige
  • Modernisierungsempfehlungen, soweit für das Gebäude sinnvoll

Was ich von Ihnen brauche

  • Baujahr des Gebäudes und Baujahr der Heizungsanlage
  • Wohn- bzw. Nutzfläche, idealerweise Grundrisse
  • Angaben zu bereits durchgeführten Sanierungen mit Jahr und Umfang
  • Beim Verbrauchsausweis: Heizkostenabrechnungen oder Zählerstände der letzten drei Jahre sowie Angaben zu Leerständen
  • Beim Bedarfsausweis: Zugang zum Gebäude für die Aufnahme vor Ort

Ablauf im Einzelnen

1

Kurze Abfrage

Baujahr, Gebäudeart, Anzahl der Wohneinheiten und bisherige Sanierungen. Daraus ergibt sich bereits, ob Sie zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen dürfen oder nicht.

2

Datenaufnahme

Beim Verbrauchsausweis reichen Ihre Abrechnungen. Beim Bedarfsausweis nehme ich das Gebäude vor Ort auf – Bauteilaufbauten, Fenster, Dach, Keller und Heizung.

3

Berechnung und Registrierung

Ich rechne das Gebäude durch, hole die Registriernummer beim DIBt und stelle den Ausweis aus.

4

Übergabe

Sie erhalten den Ausweis digital und auf Wunsch in Papierform, dazu die fertig formulierten Pflichtangaben für Ihre Immobilienanzeige.

Häufige Fragen zu dieser Leistung

Nicht immer. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben – es sei denn, das Gebäude wurde mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht. In allen anderen Fällen dürfen Sie wählen. Für Neubauten ist immer der Bedarfsausweis erforderlich.

Zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Danach braucht es einen neuen, sobald Sie wieder verkaufen, vermieten oder verpachten. Solange Sie selbst darin wohnen und nichts davon planen, müssen Sie nichts unternehmen.

Das Fehlen der Pflichtangaben in der Immobilienanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Unabhängig davon werden Kaufinteressenten und deren Banken den Ausweis verlangen – ohne ihn kommt der Termin praktisch nicht zustande.

Nein, und das ist ein häufiges Missverständnis. Der Energieausweis ordnet Ihr Gebäude in eine Effizienzklasse ein, damit es sich mit anderen vergleichen lässt. Er sagt Ihnen nicht, welche Maßnahme sich bei Ihnen rechnet. Dafür brauchen Sie eine Energieberatung oder einen Sanierungsfahrplan.

In den meisten Fällen ja. Fehlende Bauteilaufbauten lassen sich beim Ortstermin über Baualtersklassen und Bauweise sinnvoll annehmen. Wo die Datenlage zu dünn wird, sage ich Ihnen das – geschätzte Werte in einem registrierten Dokument sind kein guter Weg.